Minderungsrecht bei Lärmbelästigung und verschmutzten Zimmern

AG Düsseldorf: Minderungsrecht bei Lärmbelästigung und verschmutzten Zimmern

Ein Urlauber bucht für sich und seine Familie einen Aufenthalt in einem Hotel. Weil diese erhebliche Mängel aufweist, verlangt er eine nachträgliche Reisepreisminderung vom Veranstalter.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Die dargelegten Mängel verschlechterten das allgemeine Wohlbefinden der Familie während ihres Aufenthalts und begründeten so eine Preisminderung.

AG Düsseldorf 51 C 4412/11 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 15.08.2011
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 15. August 2011

Aktenzeichen: 51 C 4412/11

Leitsatz:

2. Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.

Zusammenfassung:

3. Ein Vater buchte für sich und seine Familie einen Hotelaufenthalt bei einem Reiseveranstalter. Im Hotel angekommen mussten die Kläger feststellen, dass die Unterkunft nicht den üblichen Standards entsprach. Die Zimmer waren stark verschmutzt und heruntergekommen. Außerdem gaben die Lüftungsrohre permanent laute Geräusche von sich.
Die Kläger verlangen nun eine Reisepreisminderung von dem beklagten Veranstalter.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Klägern Recht zugesprochen. Ein Reisemangel nach §651c BGB liege immer dann vor, wenn es der Reise an vertraglich zugesicherten Eigenschaften fehle oder sie mit Fehlern behaftet sei, die ihren Wert eindeutig minderten.

Durch die starke Verschmutzung fühlten sich die Kläger in ihrem Hotelzimmer nicht wohl. Der üblicher Weise durch die Buchung eines Hotelzimmers suggerierte Rückzugsort , als Platz für Entspannung und Privatsphäre, stand ihnen nicht zur Verfügung.
Auch der zur Erholung unverzichtbare Nachtschlaf wurde durch die laute Lüftung gestört und stand einem mangelfreien Aufenthalt im Wege.
Die Kläger konnten ihre Urlaubsreise folglich nur eingeschränkt genießen. Dies begründe den Anspruch auf eine Reisepreisminderung wegen Mangelhaftigkeit.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu erstatten.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a ZPO.

6. Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 651 c, 651 d BGB Minderung des Reisepreises in der vom Kläger beantragten Höhe verlangen.

7. Der Kläger hat für die Reise 1.830,00 EUR bezahlt. 30 % hiervon sind 549,00 EUR. Diese waren dem Kläger zuzuerkennen. Denn der Minderungsanspruch des Klägers beläuft sich in der Höhe auf 30 %.

8. Die vom Kläger vorgelegten Fotos, die der Beklagten in schwarzweiß zugänglich gemacht worden sind und die gemäß § 495 a ZPO verwertet werden, zeigen eindringlich, dass der Kläger und seine Familie in einer ungepflegten, heruntergekommenen Unterkunft untergekommen sind. Die fotografierte Duschtasse weist erhebliche Emaille-Abplatzungen auf. Die Räumlichkeiten waren verschmutzt. Ein Bett stand nicht auf einem Gestell, sondern bestand aus zwei Matratzen, von denen die untere nicht bezogen und deutlich verschmutzt war. Insgesamt waren die vom Kläger und seiner Familie vorgefundenen Räumlichkeiten stark vernachlässigt, erkennbar am Zustand der Fensterbank sowie an dem riesigen Loch der Decke des Badezimmers. Dass die vom Kläger bezogene Anlage heruntergekommen war, zeigt sich auch anhand des Fotos, das die Lüftungsrohre direkt vor dem Zimmer des Klägers und seiner Familie dokumentiert. Der Zustand der vom Kläger vorgefundenen Räumlichkeiten ist insgesamt mit 10 % Minderung zu bewerten. Hierunter fällt auch, dass dem Kläger in der ersten Nacht nur drei Betten und nicht, wie gebucht, vier Betten zur Verfügung standen.

9. Aus dem Foto mit den Lüftungsrohren geht zwanglos hervor, dass sich diese Vorrichtungen im unmittelbaren Bereich des klägerischen Zimmers befunden haben. Der Kläger hat vorgetragen, dass durch diese unmittelbar vor dem Zimmer herlaufenden Lüftungsrohre beträchtlicher Lärm entstanden ist. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. Der Kläger hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Familie durch den Lärm der Lüftungsrohre nachts nicht vernünftig schlafen konnten. Da der Urlaub der Erholung dienen soll, wozu ein ungestörter Schlaf gehört, rechtfertigt dies eine Minderung in Höhe von 20 %.

10. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger die Mängel der Reiseleistung der Beklagten mehrfach gerügt hat.

11. Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob das Zimmer des Klägers ordnungsgemäß gereinigt worden ist. Die vom Kläger vorgelegten Fotos legen nahe, dass dies nicht der Fall gewesen ist, zumal die Beklagte nicht bestritten hat, dass sich während des Aufenthaltes des Klägers in seinen Räumlichkeiten ein paar abgenutzte Schuhe befunden hat, die von Anfang bis zum Schluss im Zimmer des Klägers vorzufinden waren. Auf die vom Kläger substantiiert vorgetragene mangelhafte Qualität des Essens in der vom Kläger bezogenen Anlage kommt es deshalb gleichfalls nicht mehr an. Die Klage auf Rückzahlung von 30 % des Reisepreises ist ohne Weiteres begründet.

12. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB.

13. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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